FAQ Versorgungssicherheit Erdgas

Der Krieg in der Ukraine verunsichert derzeit viele Gaskunden: Ist die Versorgung mit Erdgas sicher? Hier haben wir die Antworten zu den häufigsten Fragen für Sie zusammengestellt.

Der Notfallplan Gas unterscheidet drei Krisenstufen: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe.

  1. a) Frühwarnstufe (Frühwarnung):
    „Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.“
  2. b) Alarmstufe (Alarm):
    „Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“

c) Notfallstufe (Notfall):
„Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor und es wurden alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen.“

Die Bundesregierung hat am Mittwoch, 30. März 2022, die Frühwarnstufe aus dem Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland ausgerufen. Damit ist ein Krisenteam aus Vertretern von Behörden und Energieversorgern zusammengetreten. Der Krisenstab beobachtet und bewertet laufend die Entwicklungen und leitet wenn nötig weitere Maßnahmen ein. Versorger und Betreiber der Gasleitungen müssen nun regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einschätzen. Hintergrund für die Ausrufung der Frühwarnstufe ist Russlands Forderung, Gasrechnungen in Rubel zu begleichen, um den stark abgewerteten russischen Rubel zu stützen. Dies lehnen die G-7-Staaten und EU jedoch ab.

Aktuell ist die Versorgung in Deutschland gesichert. Bei der Ausrufung der Frühwarnstufe handelt es sich um eine Vorsorgemaßnahme. Die Bundesregierung trifft damit Vorbereitungen für den Fall einer weiteren Eskalation seitens Russlands. In der Frühwarnstufe greifen marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten: Dazu gehören etwa die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher und die Optimierung von Lastflüssen. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Versorgung aufrechtzuhalten, werden die nächsten Stufen im Notfallplan eingeleitet.

In den ersten beiden Krisenstufen (Frühwarn- und Alarmstufe) sichern marktbasierte Maßnahmen die Versorgung, z.B. die Umschaltung auf alternative Energieträger, die Ausübung von Unterbrechungsoptionen oder Schalthandlungen im Versorgungsnetz, die in Betracht kommen, wenn zwar genügend Gasmengen zur Verfügung stehen, sich aber durch eine Einschränkung russischer Gasmengen die Lastflüsse ändern. In diesen ersten beiden Krisenstufen erfolgt stets eine enge Abstimmung der Netzbetreiber mit Bundesbehörden und Bundeswirtschaftsministerium.

Derzeit ist die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.

Sollten die marktbasierten Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Das passiert, wenn die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) kann dann hoheitliche Maßnahmen durchführen, die durch die Netzbetreiber, so z.B. auch durch unseren Netzbereich, ausgeführt werden müssen. Zwangsmaßnahmen sind zum Beispiel die Leistungsreduzierung bzw. Abschaltung von nicht-systemrelevanten Gaskraftwerken oder Industriekunden, um sicherzustellen, dass auch im Notfall Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und alle Privatkunden weiter mit Gas beliefert werden.

Durch den Notfallplan Gas soll auch im Krisenfall die Versorgung gesichert werden. Dabei steht die Versorgung besonders geschützter Kunden im Vordergrund. Zu den gesetzlich geschützten Kunden gehören alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen, deren Verbrauch über sogenannte standardisierte Lastprofile gemessen wird, grundlegende soziale Dienste und unter bestimmten Voraussetzungen auch Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern.
Wer zu den geschützten Kunden zählt, wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) entschieden. Dies wird den Kunden direkt oder über die örtlichen Netzbetreiber mitgeteilt.

Bei Fragen zum Status Ihrer Versorgung wenden Sie sich am besten an Ihren lokalen Netzbetreiber. Dieser ist auf Ihrer Verbrauchsabrechnung genannt.

Hier finden Sie den Aufruf der Bundesregierung zum Energiesparen.

FAQ Gasbeschaffungsumlage

Für die Erdgasbelieferung wurden zum 01.10.2022 neue Umlagen eingeführt. Die im Juli bzw. August 2022 eingeführte Gasbeschaffungsumlage basierend auf § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) wurde im Oktober 2022 abgeschafft, in dem die auf Grundlage von § 26 EnSiG erlassene Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) aufgehoben wurde.
Eine Verrechnung der Gasbeschaffungsumlage in Ihren Monats- bzw. Jahresrechnungen wird nicht erfolgen.

FAQ Gasspeicherumlage

Mit Wirkung vom 30.04.2022 wurden die §§ 35a bis 35h neu in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügt. Diese Vorschriften enthalten Regelungen zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. THE ist als Marktgebietsverantwortlicher gemäß § 35a EnWG verpflichtet, bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mitzuwirken und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d EnWG angemessene Maßnahmen ergreifen.

Gemäß § 35e EnWG ist THE berechtigt, in diesem Zusammenhang entstandene Kosten ab dem 01.10.2022 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet als „Gasspeicherumlage“ weiterzugeben.

Die Gasspeicherumlage beträgt laut THE 0,145 ct/kWh ab dem 01.07.2023.

Gemäß der aktuellen Regelung im Gesetz ist die Umlage bis zum 01.04.2025 vorgesehen. Sie kann hinsichtlich ihrer Höhe angepasst werden, wobei als Dauer der Umlageperioden jeweils sechs Monate vorgesehen sind. Die Ausnahme davon bilden der Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 und von Januar bis März 2025. Hier betragen die Umlageperioden jeweils drei Monate. Eine Anpassung ist somit als nächstes zum 01.01.2023 und dann jeweils nach sechs Monaten, erstmals zum 01.07.2023, vorgesehen.

 

Die Gasspeicherumlage wurde von der Bundesregierung nicht abgeschafft. Sie hat weiterhin Gültigkeit.

Die Gasspeicherumlage wird auf alle Gaskunden umgelegt. Wir werden ausschließlich gesetzlich veranlagte Mehrkosten an unsere Kunden weiterreichen, und zwar ohne weitere Aufschläge. Die Höhe der Gasspeicherumlage wird separat auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.

Sofern Sie von einer Abschlagsanpassung betroffen sind, werden wir Sie hierüber zeitnah informieren.

Disclaimer:

Diese FAQs können in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten, die auf den gegenwärtigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung der GETEC ENERGIE GmbH, den gegenwärtig verabschiedeten Gesetzen und Verordnungen oder anderen, derzeit verfügbaren Informationen beruhen. Verschiedene bekannte wie auch unbekannte Risiken und Ungewissheiten sowie sonstige Faktoren können zu wesentlichen Abweichungen zwischen den tatsächlichen, zukünftigen Ergebnissen, der Finanzlage, der Entwicklung oder der Leistung des Unternehmens und den hier gegebenen Einschätzungen führen.

GETEC ENERGIE GmbH übernimmt keinerlei Verpflichtung, derartige zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen. Angaben ohne Gewähr.

Stand der Information: 07.10.2022