Worum geht es?

Die Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) ist am 15.12.2022 vom Bundestag beschlossen worden und nach der Veröffentlichung am 24.12.2022 in Kraft getreten.Mit diesen Gesetzen sollen die Verbraucher (Unternehmen sowie Privathaushalte) mindestens bis Ende 2023 kontinuierlich von den hohen Energiepreisen entlastet werden.Abhängig vom jährlichen Gasverbrauch werden die Abnahmestellen in zwei Gruppen eingeteilt. Es handelt sich dabei um SLP-Abnahmestelle und kleine RLM-Abnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 GWh/a sowie besondere Gruppen einerseits und RLM-Abnahmestellen mit einem Verbrauch von über 1,5 GWh/a und Krankenhäuser andererseits.Für die beiden Gruppen gelten unterschiedliche Preisgrenzen (120 Euro/MWh brutto bzw. 70 Euro/MWh netto) und Mengenkontingente (80 bzw. 70%), die für die Entlastung herangezogen werden. Für die Gaspreisbremse wird jeweils pro Abnahmestelle ein Entlastungsbetrag pro Monat errechnet und Ihnen zusätzlich zu Ihrer Energieabrechnung, die unverändert bleibt, gutgeschrieben.Die Preisbremse gilt nur, wenn Ihr Arbeitspreis oberhalb der relevanten Preisgrenze liegt; sofern der Arbeitspreis unterhalb der Preisgrenze liegt, bezahlen Sie für die gesamte Menge ihren normalen Arbeitspreis.

Bitte beachten Sie:

Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert. Der Energieversorger erhält eine Erstattung für die geleistete Entlastung.
Weiterhin gilt: Je weniger Gas Sie verbrauchen, desto mehr sparen Sie. Dies ist im Sinne der Versorgungssicherheit wichtig, aber auch in finanzieller Hinsicht, besonders unter Berücksichtigung der Preisbremse, wenn Sie Ihre Verbrauchsmenge bis unter Ihr Entlastungskontingent reduzieren.

Gaspreisbremse für RLM-Abnahmestellen über 1,5 GWh/a Verbrauch und Krankenhäuser

Für die Berechnung des Entlastungsbetrages sind relevant

  • 70 Prozent der Menge (für RLM-Abnahmestellen in der Regel die Menge in 2021; für SLP-Abnahmestellen von der Gasprognose aus September 2022) als Entlastungskontingent
  • Der Unterschied zwischen Ihrem vertraglichen Arbeitspreis in Euro/MWh und 70 Euro/MWh netto (zzgl. aller Netzentgelte, Umlagen, Entgelte und Steuern)

Dies gilt für:

  • SLP- und RLM-Abnahmestellen von Krankenhäusern
  • RLM-Abnahmestellen über 1,5 GWh/a Verbrauch

Ausgenommen sind

  • Abnahmestellen, bei denen das Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen eingesetzt wird (das heißt, wenn der Strom oder die Wärme an Dritte veräußert wird). Als Ausnahme davon können Abnahmestellen entlastet werden, bei denen die Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des KWKG betrieben wird.

Die Entlastung gilt ab Januar 2023 aktuell bis Dezember 2023. Wir benötigen jedoch für die genaue Entlastung der Berechnung weitere Informationen.

Gaspreisbremse für SLP-Kunden und kleine RLM-Abnahmestellen (unter 1,5 GWh/a Verbrauch) und besondere Gruppen

Für die Berechnung des Entlastungsbetrages sind relevant

  • 80 Prozent der Menge (für RLM-Abnahmestellen in der Regel die Menge in 2021; für SLP-Abnahmestellen von der Gasprognose aus September 2022) als Entlastungskontingent
  • Der Unterschied zwischen Ihrem vertraglichen Arbeitspreis in Euro/MWh und 120 Euro/MWh brutto (inkl. aller Netzentgelte, Umlagen, Entgelte und Steuern)

Dies gilt für:

  • SLP- und RLM-Abnahmestellen unter 1,5 GWh/a Verbrauch
  • RLM-Abnahmestellen über 1,5 GWh/a Verbrauch, sofern Sie unter eine der drei Gruppen fallen:
    • Abnahmestellen, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.
    • Abnahmestellen, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen.
    • Abnahmestellen, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I, S. 959) geändert worden ist, sind.

Ausgenommen sind

  • zugelassene Krankenhäuser (RLM- und SLP-Abnahmestellen)
  • Abnahmestellen, bei denen das Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen eingesetzt wird (das heißt, wenn der Strom oder die Wärme an Dritte veräußert wird). Als Ausnahme davon können Abnahmestellen entlastet werden, bei denen die Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des KWKG betrieben wird.

Die Entlastung gilt ab März 2023 aktuell bis Dezember 2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden zeitgleich mit dem Monat März 2023 rückwirkend abgewickelt vom Lieferanten, der Ihnen am 01.03.2023 Erdgas liefert. Wir benötigen jedoch für die genaue Entlastung der Berechnung weitere Informationen.

Berechnung der Gaspreisbremse

Die Entlastung berechnet sich monatlich aus

  • 1/12 des Entlastungskontingents (70 bzw. 80% der Menge aus 2021 bei RLM-Abnahmestellen bzw. der SLP-Prognose aus September 2022) und
  • der Differenz zwischen Ihrem vertraglichen Arbeitspreis und dem gesetzlich festgelegten Preis

Ab wann gilt die Gaspreisbremse?

Die Entlastung für Abnahmestellen unter 1,5 GWh/a Verbrauch bzw. besondere Gruppen gilt ab März 2023 aktuell bis Dezember 2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden zeitgleich mit dem Monat März 2023 rückwirkend abgewickelt vom Lieferanten, der Ihnen am 01.03.2023 Erdgas liefert. Die Entlastung für Abnahmestellen über 1,5 GWh/a Verbrauch bzw. Krankenhäuser gilt ab Januar 2023 aktuell bis Dezember 2023. Wir benötigen jedoch für die genaue Entlastung der Berechnung weitere Informationen. Eine Verlängerung über das Jahr 2023 hinaus ist möglich. Konkret plant die Bundesregierung, dass die Entlastung für Gas- bzw. Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

Welche Informationen und Nachweise benötigen wir als Ihr Energieversorger?

Bitte senden Sie uns an preisbremse@getec-energie.de zu:

  1. Wenn GETEC Ihre RLM-Abnahmestellen beliefert, aber 2021 noch nicht oder nur teilweise Ihr Lieferant waren, senden Sie uns bitte die Lastgangdaten aus dem kompletten Kalenderjahr 2021 unter Angabe der MaLo (Marktlokation) zu.
  2. Wenn GETEC Ihre RLM-Abnahmestellen beliefert, aber diese erst im Laufe der Jahre 2021 oder 2022 in Betrieb genommen wurden (Neuanlagen), senden Sie uns bitte die Lastgangdaten ab der Inbetriebnahme für 12 Monate unter Angabe der MaLo (Marktlokation), sofern wir Sie nicht direkt ab Inbetriebnahme der Abnahmestelle beliefert haben.
  3. Das ausgefüllte Formular, wenn Sie ein zugelassenes Krankenhaus sind
  4. Das ausgefüllte Formular, wenn Ihr Unternehmen in der Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur oder in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist
  5. Das ausgefüllte Formular, wenn Sie kommerzielle Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen betreiben oder KWK-Anlagen betreiben
  6. Den Nachweis mit Auflistung aller Abnahmestellen, wenn Sie RLM-Abnahmestellen unter 1,5 GWh/a Verbrauch haben oder zu den besonderen Gruppen gehören mit Abnahmestellen über 1,5 GWh/a Verbrauch (sofern diese nicht für die Soforthilfe im Dezember bereits zugesandt wurde)
  7. Sofern die Brutto-Preisbremse für Sie gilt und Sie Ihre Netz- und/oder Messstellenentgelte selbst tragen, das ausgefüllte Formular
  8. Wenn Sie die Entlastungen für alle oder einen Anteil der Abnahmestellen an Ihre Mieter weitergeben, das ausgefüllte Formular
  9. Die Selbsterklärung für alle Abnahmestellen, wenn Sie voraussichtlich mehr als 150.000 Euro/Monat erhalten. Wir können die monatliche Grenze nicht überschreiten ohne die Selbsterklärung. Bitte senden Sie uns ebenso die ausgefüllte Tabelle zu, wenn wir mehr als eine Lieferstelle beliefern. Achtung: Die Selbsterklärung wurde geändert. Sie betrifft nun alle (Netz-)Entnahmestellen und nicht mehr eine Entnahmestelle pro Monat.
  10. Das ausgefüllte Formular, wenn Sie im Unternehmensverbund voraussichtlich mehr als 2 Millionen Euro Entlastung erhalten. Mehr Informationen sind in der Übersicht unten ersichtlich bzw. im Gesetz. Wir können die Grenze ohne das Formular nicht überschreiten.

Bitte informieren Sie uns mit diesem Formular, wenn Sie die Entlastung nicht in Anspruch nehmen möchten oder unter anderem wegen Sanktionen der Europäischen Union nicht in Anspruch nehmen dürfen.

Übersicht zu den Höchstgrenzen

Um die Einhaltung der Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen für die Höhe der Entlastung innerhalb eines Unternehmensverbunds definiert. Dabei gibt eszwei verschiedene Höchstgrenzen: die absolute und die relative Höchstgrenze. Die absolute Höchstgrenze ist ein fester Euro-Betrag, der nicht überschritten werden darf (z. B. 2 Mio. Euro, 4 Mio. Euro, 50 Mio. Euro, 100 Mio. Euro, 150 Mio. Euro). Die relative Höchstgrenze besagt, dass die gesamte Entlastung nicht über einem prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 liegen darf. Wichtig dabei ist, dass beide Höchstgrenzen immer gleichzeitig gelten und somit die niedrigere Höchstgrenze entscheidend dafür ist, wie viel Entlastung gewährt werden kann.Achtung: Die absoluten Höchstgrenzen gelten für den ganzen Unternehmensverbund, während die relativen Höchstgrenzen letztverbraucherbezogen (kleinste rechtliche Einheit) gelten. Zudem ist zu beachten, dass Entlastungen für Strom- und Gaspreise sowie Wärmepreise zu addieren sind. Andere vor dem 1. Januar 2023 gewährte Beihilfen, z. B. im Rahmen der Soforthilfe im Dezember oder des Energiekostendämpfungsprogramms, können ggf. mit dieser Beihilfe kumuliert werden. Im Einzelfall muss geprüft ob die geltenden Kumulierungsvorgaben eingehalten werden.

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Die aufgeführten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.

Endgültige Selbsterklärung

Bitte senden Sie uns bis zum 31.05.2024 eine endgültige Selbsterklärung in dem ausgefüllten Formular, bei Bedarf mit allen zusätzlichen Dokumenten, falls Sie

  • eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben
  • über alle Entnahmestellen eine Entlastung von mehr als 150.000 Euro/Monat erhalten haben
  • eine Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro erhalten haben
  • eine Schienenbahn sind
  • ein Vermieter sind

Sie können anstelle unseres Formulars auch die Vorlage des BMWK verwenden. Sollten Sie einen Antrag auf eine Fristverlängerung bei der Prüfbehörde stellen, lassen Sie uns diese Information und die Antwort der Prüfbehörde bitte zukommen.

Bitte senden Sie alle Informationen an preisbremse@getec-energie.de.

Disclaimer:

Diese FAQs können in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten, die auf den gegenwärtigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung der GETEC ENERGIE GmbH, den gegenwärtig verabschiedeten Gesetzen und Verordnungen oder anderen, derzeit verfügbaren Informationen beruhen. Verschiedene bekannte wie auch unbekannte Risiken und Ungewissheiten sowie sonstige Faktoren können zu wesentlichen Abweichungen zwischen den tatsächlichen, zukünftigen Ergebnissen, der Finanzlage, der Entwicklung oder der Leistung des Unternehmens und den hier gegebenen Einschätzungen führen.

GETEC ENERGIE GmbH übernimmt keinerlei Verpflichtung, derartige zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen. Angaben ohne Gewähr.

Stand der Information: 30.01.2023