Informationen zur Strompreisbremse
Worum geht es?
Die Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) ist am 15.12.2022 vom Bundestag beschlossen worden und nach der Veröffentlichung am 24.12.2022 in Kraft getreten.Mit diesen Gesetzen sollen die Verbraucher (Unternehmen sowie Privathaushalte) mindestens bis Ende 2023 kontinuierlich von den hohen Energiepreisen entlastet werden.Abhängig vom jährlichen Stromverbrauch werden die Abnahmestellen unter bzw. über 30.000 kWh/a Verbrauch unterschiedlich behandelt.Für die beiden Gruppen gelten unterschiedliche Preisgrenzen (400 Euro/MWh brutto bzw. 130 Euro/MWh netto) und Mengenkontingente (80 bzw. 70%), die für die Entlastung herangezogen werden. Für die Strompreisbremse wird jeweils pro Abnahmestelle ein Entlastungsbetrag pro Monat errechnet und Ihnen zusätzlich zu Ihrer Energieabrechnung, die unverändert bleibt, gutgeschrieben.Die Preisbremse gilt nur, wenn Ihr Arbeitspreis oberhalb der relevanten Preisgrenze liegt; sofern der Arbeitspreis unterhalb der Preisgrenze liegt, bezahlen Sie für die gesamte Menge ihren normalen Arbeitspreis.
Bitte beachten Sie:
Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert. Der Energieversorger erhält eine Erstattung für die geleistete Entlastung.
Weiterhin gilt: Je weniger Strom Sie verbrauchen, desto mehr sparen Sie. Dies ist im Sinne der Versorgungssicherheit wichtig, aber auch in finanzieller Hinsicht, besonders unter Berücksichtigung der Preisbremse, wenn Sie Ihre Verbrauchsmenge bis unter Ihr Entlastungskontingent reduzieren.
Strompreisbremse für Abnahmestellen ab 30.000 kWh/a Verbrauch
Für die Berechnung des Entlastungsbetrages sind relevant
Die Entlastung gilt ab März 2023 aktuell bis Dezember 2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden zeitgleich mit dem Monat März 2023 rückwirkend abgewickelt vom Lieferanten, der Ihnen am 01.03.2023 Strom liefert. Wir benötigen jedoch für die genaue Entlastung der Berechnung weitere Informationen.
Strompreisbremse für Abnahmestellen bis 30.000 kWh/a Verbrauch
Für die Berechnung des Entlastungsbetrages sind relevant
Die Entlastung gilt ab März 2023 aktuell bis Dezember 2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden zeitgleich mit dem Monat März 2023 rückwirkend abgewickelt vom Lieferanten, der Ihnen am 01.03.2023 Strom liefert. Wir benötigen jedoch für die genaue Entlastung der Berechnung weitere Informationen.
Berechnung der Strompreisbremse
Die Entlastung berechnet sich monatlich aus
Ab wann gilt die Strompreisbremse?
Die Entlastung gilt ab März 2023 aktuell bis Dezember 2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden zeitgleich mit dem Monat März 2023 rückwirkend abgewickelt vom Lieferanten, der Ihnen am 01.03.2023 Strom liefert.Wir benötigen jedoch für die genaue Entlastung der Berechnung weitere Informationen.Eine Verlängerung über das Jahr 2023 hinaus ist möglich. Konkret plant die Bundesregierung, dass die Entlastung für Gas- bzw. Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Welche Informationen und Nachweise benötigen wir als Ihr Energieversorger?
Bitte senden Sie uns an preisbremse@getec-energie.de zu:
Bitte informieren Sie uns mit diesem Formular, wenn Sie die Entlastung nicht in Anspruch nehmen möchten oder unter anderem wegen Sanktionen der Europäischen Union nicht in Anspruch nehmen dürfen.Bitte beachten Sie, dass wir vor allem hinsichtlich der Höchstgrenzen nach Ablauf der Belieferung bis spätestens 31.05.2024 Informationen bzw. Nachweise Ihrerseits benötigen.
Übersicht zu den Höchstgrenzen
Um die Einhaltung der Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen für die Höhe der Entlastung innerhalb eines Unternehmensverbunds definiert. Dabei gibt eszwei verschiedene Höchstgrenzen: die absolute und die relative Höchstgrenze. Die absolute Höchstgrenze ist ein fester Euro-Betrag, der nicht überschritten werden darf (z. B. 2 Mio. Euro, 4 Mio. Euro, 50 Mio. Euro, 100 Mio. Euro, 150 Mio. Euro). Die relative Höchstgrenze besagt, dass die gesamte Entlastung nicht über einem prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 liegen darf. Wichtig dabei ist, dass beide Höchstgrenzen immer gleichzeitig gelten und somit die niedrigere Höchstgrenze entscheidend dafür ist, wie viel Entlastung gewährt werden kann.Achtung: Die absoluten Höchstgrenzen gelten für den ganzen Unternehmensverbund, während die relativen Höchstgrenzen letztverbraucherbezogen (kleinste rechtliche Einheit) gelten. Zudem ist zu beachten, dass Entlastungen für Strom- und Gaspreise sowie Wärmepreise zu addieren sind. Andere vor dem 1. Januar 2023 gewährte Beihilfen, z. B. im Rahmen der Soforthilfe im Dezember oder des Energiekostendämpfungsprogramms, können ggf. mit dieser Beihilfe kumuliert werden. Im Einzelfall muss geprüft ob die geltenden Kumulierungsvorgaben eingehalten werden.
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Die aufgeführten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.
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Stand der Information: 30.01.2023